Allgemeine Verkaufsbedingungen

der RAYNER SURGICAL GmbH, Berlin (in der Folge „Firma“ genannt.)

 

1.   ALLGEMEINES

  1. Für alle Lieferungen. Leistungen und Verkäufe der Firma gelten ausschließlich diese
  2. Diese Bedingungen finden Anwendung gegenüber Kaufleuten einschließlich Minder­ kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört sowie gegen­ über den in§ 24 Ziffer 2 AGBG gleichgestellten Personen oder Vermögen. Gegenüber von Vorstehendem nicht erfassten Personen/Vermögen sollen diese Bedin­ gungen nur insoweit gelten, als nicht §§ 10, 11 AGBG entgegenstehen. In solchem Fall gilt das Sinngemäße.
  3. Diese Bedingungen gelten bei laufender Geschäftsbeziehung auch ohne besonderen Hinweis oder Bezugnahme für alle geschäftlichen Kontakte, vor allem auch im Falle mündlicher oder telefonischer oder telegraphischer/fernschriftlicher Abruf- und Folge­ aufträge.
  4. Von diesen Bedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden der Firma sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich von der Firma ausdrück­ lich als an Stelle dieser Bedingungen geltend bestätigt worden sind.
  5. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur dann verbindlich, wenn sie in rechts­ verbindlicher Form von der Firma schriftlich gegenbestätigt worden sind. Gleiches gilt für alle Zusicherungen, Ergänzungen und Nebenabreden.
  6. Alle Angebote der Firma sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt zustande mit Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der

 

II.  PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Berechnungsgrundlage sind die jeweils am Tage der Lieferung gültigen Herstellerab­ gabepreise zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Auslieferung vorgeschriebenen Diese Preise ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste der Firma.
  2. Alle Preiseverstehen sich ab Werk der Firma und ausschließlich Porti und
  3. Falls keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, sind unsere Rechnungen bin­ nen 30 Tage ab Rechnungsdatum netto ohne jeden Abzug fällig und zu zahlen. Das genaue Fälligkeitsdatum ist in der Rechnung ausgedruckt.
  4. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei der Firma maßgeblich.
  5. Bei Überschreitung des vereinbarten und in der Rechnung ausgedruckten Fälligkeits­ datums kommt der Kunde gern. 284 Abs. 2 BGB in Verzug und schuldet ab dann der Firma Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deut­ schen Bundesbank, mindestens aber in Höhe von 6 %. Die Geltendmachung weiter­ gehender Verzugsschäden steht der Firma frei.
  6. Befindet sich der Kunde der Firma gegenüber in Verzug, schuldet er zusätzlich zu den vorerwähnten Verzugszinsen für jede vorgerichtliche Mahnung€ 2,56.
  7. Wenn sich der Kunde in Verzug befindet, muss die Firma ihm keine Nachfrist setzen, um vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung gel­ tend zu machen und/oder Rechte anderer Art zu beanspruchen und durchzusetzen, insbesondere weitere Lieferungen ganz oder teilweise zurückzuhalten. In solchen Fäl­ len ist die Firma auch berechtigt, für weitere Lieferungen Vorkasse zu verlangen und Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.
  8. Zahlungen haben ausschließlich an die Firma zu Schecks werden zahlungs­ halber angenommen.
  9. Der Kunde kann der Firma gegenüber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig fest­ gestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Leistungs­ verweigerungsrechte können der Firma gegenüber nur geltend gemacht werden, wenn sie auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen. Dabei ist auch bei laufender Geschäftsverbindung jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis zu Mängelrügen welcher Art auch immer berechtigen nicht zur Zurückhal­ tung von Zahlungen.

 

III.   LIEFERUNG

  1. Lieferzeiten sind nur dann vereinbart, wenn sie in der schriftlichen Auftragsbestäti­ gung der Firma ausgedruckt sind.
  2. Die Firma ist zu Teillieferungen berechtigt; diese gelten nach Ausführung als selb­ ständiges Geschäft.
  3. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten, wird die Firma möglichst in­ nerhalb der angegebenen Liefertermine, andernfalls im üblichen Geschäftsgang die Auslieferung vornehmen. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung übernimmt die Firma jedoch keine Gewähr. Angegebene Lieferfristen laufen ab Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, wenn der Kunde sich nicht zu Vorleistungen verpflichtet hat. In solchem Falle rechnet die Lieferzeit ab Eingang der Gegenleistung des Kunden bei der Firma.
  4. Hält die Firma schuldhaft einen Liefertermin nicht ein, kann der Kunde nach Ab­ lauf der vereinbarten Lieferfrist schriftlich eine angemessene Nachfrist Ver­ streicht diese fruchtlos, steht dem Kunden lediglich das Recht zum Rücktritt zu. Weitergehende Rechte, gleich aus welchem Rechtsgrunde, vor allem jegliche Form von Schadenersatz, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Lieferverzug von der Firma vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden wäre.
  5. Kann die Firma vereinbarte Lieferfristen wegen höherer Gewalt, Eingriffen von hoher Hand, gleich ob diese auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder auf ande­ ren Gebieten vorkommen, aus denen und/oder durch die hindurch die Selbstbeliefe­ rung erfolgt, Katastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik in eigenen Betrieben, Auslieferungs­ einrichtungen, Zulieferbetrieben oder im Bereich der Transportmittel, nicht einhalten, darf die Firma die Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt nachholen oder auch unter­ Im Fall der Nachlieferung sollte diese in angemessener Frist nach dem Ende der Behinderung erfolgen. Dem Kunden stehen keine Rechte oder Ansprüche wegen Nichtbelieferung oder Spätbelieferung unter solchen außergewöhnlichen Umständen zu, und zwar auch dann nicht, wenn solche Umstände eintreten, nachdem die Lieferzeit bereits überschritten war beziehungsweise die Firma sich in Verzug befunden hatte.

 

IV.  GEFAHRENÜBERGANG UND VERSAND

  1. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr und Kosten des
  2. Hat der Kunde nicht ausdrücklich schriftlich und rechtzeitig vorher der Firma verbind­ lich Anweisungen für den weiteren Versand ab Gefahrenübergang erteilt, bestimmt die Firma Art und Weg des Versands.
  3. Der Kunde hat die Ware nach Erhalt unverzüglich zu überprüfen. Wenn und soweit äußerliche Beschädigungen festgestellt werden, ist der Kunde verpflichtet, die er­ forderlichen Rügen gegenüber dem Frachtführer/Spediteur beziehungsweise der Deutschen Post geltend zu machen, wobei die Firma ebenfalls unverzüglich benach­ richtigt werden soll.
  4. Mängelrügen können der Firma gegenüber grundsätzlich nur unverzüglich, spätes­ tens aber innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Lieferung geltend gemacht werden. Sie müssen schriftlich oder fernschriftlich erhoben werden.

 

V.  GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

  1. Die Firma gewährleistet die Freiheit der gelieferten Waren von Material- und Herstel­
  2. Offensichtliche Mängel hat der Kunde sofort, spätestens aber innerhalb einer Wo­che nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Firma unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Feststellung schriftlich mitzuteilen. Der Firma ist Gelegenheit zu geben, reklamierte Waren zu prüfen.
  3. Bei mangelhafter Lieferung steht der Firma nach eigener Wahl frei, den fehlerhaften Liefergegenstand durch einen einwandfreien zu ersetzen oder, soweit es möglich ist, Reparaturen und/oder Ersatzlieferungen während der Gewährleis­ tungszeit führen nicht zu deren Verlängerung.
  4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung.
  5. Alle weitergehenden Rechte und Ansprüche gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund wegen und/oder im Zusammenhang mit Fehlern oder Mängel der Lie­ ferung oder Leistungen der Firma, vor allem Ansprüche auf Wandlung, Minderung, Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens (Folgeschäden, entgangener Gewinn), einschließlich des Ersatzes von solchen Schäden, die nicht an dem Liefer­ gegenstand selbst, sondern durch seine Benutzung, seine Unbrauchbarkeit oder in anderer Weise an anderen Geräten oder Personen entstehen, sind ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Verletzung nebenvertraglicher Pflich­ ten, insbesondere von Beratungs- und Aufklärungspflichten, einschließlich eines Verschuldens bei Vertragsabschluß. Gleiches gilt für die Ansprüche aus unerlaubter Die Firma haftet jedoch in allen den Fällen, in denen dem Unternehmen selbst, den gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last gelegt wird.
  6. Weiter wird dem Kunden, der nicht Vollkaufmann ist oder gemäß § 24 AGBG gleich­ gestellt, das Recht eingeräumt, bei endgültigem Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung und unter der Vorraussetzung, dass eine angemessene Frist dafür gesetzt worden ist, Herabsetzung der Vergütung oder nach Wahl des Kunden Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

 

VI.  EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung mit der Firma entstandenen Gesamtforderungen Eigentum der Firma. Übersteigt der Wert der für die Firma bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 % ist die Firma auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten
  2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäfts­ verkehr Er tritt bereits hiermit, an die dies annehmende Firma, alle ihm aus einer zukünftigen Veräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Ansprüche ge­ gen seine Kunden als Sicherheit für die Kaufpreisforderung von der Firma ab. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden ist die Firma berechtigt, die Abtretung den Kunden des Kunden anzuzeigen. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, der Firma nicht gehörenden Waren oder nach Verbindung oder Verarbei­ tung, so gilt die Abtretung nur in Höhe des offenen Rechnungswertes der jeweiligen Vorbehaltsware.
  3. Vorbehaltlich eines jederzeit zulässigen Widerrufes durch die Firma ist der Kunde berechtigt, die abgetretenen Forderungen selbst Im Fall des Zugriffes Dritter auf das Vorbehaltseigentum der Firma und/oder die der Firma abgetretenen Forderungen hat der Kunde dies der Firma unverzüglich schriftlich anzuzeigen, den zugreifenden auf die Rechte der Firma hinzuweisen und der Firma bei der Geltend­ machung und Durchsetzung der Eigentumsrechte zu unterstützen, insbesondere auf seine Kosten die notwendigen sofortigen Rechtsbehelfe/Rechtsmittel zur Wahrung der Rechte der Firma zu ergreifen.
  4. Macht die Firma den Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Kunden geltend, ist die Firma berechtigt, Grundstücke, Gelände und Gebäude des Kunden zu betreten, das Eigentum der Firma in Besitz zu nehmen und an einen anderen Ort zu bringen.
  5. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes zugunsten der Firma trägt der Kunde die Gefahr des Abhandenkommens, der Verschlechterung und des Untergangs der Wenn und soweit der Kunde eine Versicherung für die Waren abgeschlossen hat, tritt er schon jetzt die Ansprüche gegen die Versicherungen an die Firma ab.
  6. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch die Firma gilt nicht als Rücktritt, soweit nicht gesetzlich anderes zwingend vorgesehen ist.

 

VII.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Von der Firma gelieferte Arzneimittel sind nach den Bestimmungen der einschlägigen Gesetze zu behandeln und nur unter Beachtung dieser Gesetze und Bestimmungen
  2. Sämtliche Packungen dürfen nur in unangebrochenem Zustand abgegeben werden; der Verkauf von Teilen der Packung ist unzulässig.
  3. Der Kunde erklärt sein Einverständnis damit, dass die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm gewonnenen personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzes von der Firma für gesellschaftseigene Zwecke verwendet werden.
  4. Zwischen den Vertragsparteien findet ausschließlich Deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze und des Uncitral-Kaufrechtes sind aus­
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden die Bedingungen im übrigen hierdurch nicht berührt.
  6. Gerichtsstand ist nach Wahl der klagenden Partei Berlin oder der allgemeine Ge­ richtsstand des jeweiligen Beklagten.